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Lebenspartnerschaft und Eheschließung

Seit dem 01.10.2017 wird die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen, § 1353 BGB. Damit ist eine Gleichstellung erfolgt, für die sehr lange gekämpft wurde.

 

Es gilt, dass zwei Personen (gleichen oder verschiedenen Geschlechts ) bei persönlicher Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklären können, die Ehe schließen zu wollen. Hierdurch wird entweder eine Ehe neu begründet oder aber eine bislang bestehende Lebenspartnerschaft von zwei Personen gleichen Geschlechts in eine Ehe umgewandelt (§ 20a Lebenspartnerschaftsgesetz).


Eine Lebenspartnerschaft kann seit diesem Zeitpunkt nicht mehr neu begründet werden, dass Lebenspartnerschaftsgesetz ist insoweit nicht mehr aktiv, gilt aber bis auf Weiteres für zuvor eingegangene Lebenspartnerschaften fort.


Für die Entscheidung, ob eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden soll, ist u.a. wichtig zu wissen, dass der Tag der Eingehung der Lebenspartnerschaft maßgebend bleibt. Die spätere Eheschließung wirkt daher auf diesen Zeitpunkt zurück (Art. 3 Abs. 2 Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017).


Diese Rückwirkung hat u.a. Auswirkungen auf den Familienzuschlag, die Besoldungsgruppen, die steuerliche Einordnung, aber auch auf den Versorgungsausgleich und die Hinterbliebenenrente.


Wir bieten daher an, Sie vor Eingehung einer Ehe oder bei Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe zu beraten und bei Adoptionsplänen zu unterstützen.


Ebenso bieten wir – wie bisher - an, Ihnen bei Beendigung der Lebenspartnerschaft zu helfen und die notwendigen Anträge vor Gericht zu stellen.


Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Ausführungen zu Ehevertrag, Trennung, Ehescheidung, Unterhalt und Kindesumgang.
 

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